Resolution:Bylaws amendment - appointed terms/de: Difference between revisions

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'''Artikel IV, Abschnitt 3, Unterabschnitt (E)''' wird hiermit wie folgt geändert:
'''Artikel IV, Abschnitt 3, Unterabschnitt (E)''' wird hiermit wie folgt geändert:


''(E) Vom Kuratorium ernannte Mitglieder des Kuratoriums. Bis zu vier Mitglieder können vom Kuratorium in Positionen berufen werden, die nicht von der Community oder von den Chaptern ausgewählt werden, und die Amtszeit jeder dieser Ernennungen darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Ernennung von vom Kuratorium ernannten Mitgliedern erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des obigen Unterabschnitts (A) und den geltenden staatlichen und bundesstaatlichen Gesetzen. Vom Kuratorium ernannte Mitglieder müssen für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen Positionen im Vorstand des Chapters, in der Leitung und in von den Chaptern oder von der Stiftung bezahlten Positionen zurücktreten. Das Kuratorium kann ein gemäß diesem Unterabschnitt ernanntes Mitglied für aufeinanderfolgende Amtszeiten von zwei Jahren wiederernennen.''
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''(E) Board-appointed Trustees. As many as four Trustees may be appointed by the Board to non-community-selected, non-chapter-selected positions, and the term of each such appointment shall not exceed two years. The appointment of Board-appointed Trustees shall be conducted consistent with the provisions of Subsection (A), above, and with applicable state and federal law. Board-appointed Trustees must resign from any chapter-board, governance, chapter-paid, or Foundation-paid position for the duration of their terms as Trustees. The Board may reappoint a Trustee appointed under this subsection for successive two-year terms.''
</div>


: <span lang="en" dir="ltr" class="mw-content-ltr">Passed 6-0, 4 recusing</span>
: <span lang="en" dir="ltr" class="mw-content-ltr">Passed 6-0, 4 recusing</span>

Revision as of 14:19, 17 April 2024

Beschlüsse Änderung der Satzung - Amtszeiten ernannter Mitglieder Rückmeldungen?
Dieser Beschluss zur Verlängerung und Staffelung der Amtszeiten ernannter Mitglieder des Kuratoriums wurde am 12. Dezember 2010 einstimmig angenommen.

Gemäß des jüngsten Beschlusses zur Amtszeit und Bewertung von Mitgliedern des Kuratoriums wird beschlossen, die Satzung der Stiftung dahingehend zu ändern, dass die Amtszeit der vom Kuratorium ernannten Mitglieder von einem auf zwei Jahre verlängert wird. Soweit möglich, werden diese Ernennungen gestaffelt, so dass jedes Jahr die Hälfte der Amtszeiten ernannter Mitglieder endet.

Artikel IV, Abschnitt 3, Unterabschnitt (E) wird hiermit wie folgt geändert:

(E) Vom Kuratorium ernannte Mitglieder des Kuratoriums. Bis zu vier Mitglieder können vom Kuratorium in Positionen berufen werden, die nicht von der Community oder von den Chaptern ausgewählt werden, und die Amtszeit jeder dieser Ernennungen darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Ernennung von vom Kuratorium ernannten Mitgliedern erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des obigen Unterabschnitts (A) und den geltenden staatlichen und bundesstaatlichen Gesetzen. Vom Kuratorium ernannte Mitglieder müssen für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen Positionen im Vorstand des Chapters, in der Leitung und in von den Chaptern oder von der Stiftung bezahlten Positionen zurücktreten. Das Kuratorium kann ein gemäß diesem Unterabschnitt ernanntes Mitglied für aufeinanderfolgende Amtszeiten von zwei Jahren wiederernennen.

Passed 6-0, 4 recusing