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Translations:Resolution:Bylaws amendment February 2010/9/de

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Von den Chaptern ausgewählte Mitglieder müssen die Anforderungen der geltenden Landes- und Bundesgesetze für die Mitgliedschaft im Kuratorium. Für den Fall, dass ein Kandidat ausgewählt wird, der die Anforderungen von Unterabschnitt (A) oder andere Anforderungen dieser Satzung oder geltender Landes- oder Bundesgesetze nicht erfüllt, wird der Vorstand (i) den Kandidaten nicht ernennen, (ii) eine Vakanz im Vorstand erklären und (iii) von den Chaptern beantragen, dass sie ein neues Mitglied für das Kuratorium auswählen, um die sich daraus ergebende Vakanz zu besetzen, vorbehaltlich dieses Abschnitts und des Abschnitts 6 unten. Von den Chaptern gemäß diesem Unterabschnitt ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums haben eine Amtszeit von zwei Jahren.