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Jedes vom Vorstand gemäß diesem Unterabschnitt ausgewählte Mitglied des Kuratoriums muss je nach Beginn seiner Amtszeit die gesamte oder einen Teil der einjährigen Amtszeit erfüllen. Der Vorstand kann ein gemäß diesem Unterabschnitt ernanntes Mitglied des Kuratoriums von Jahr zu Jahr für aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils einem Jahr wiederernennen.